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Aufgrund des EuGH-Urteiles bezüglich Anerkennung der Vor-(Dienstzeiten) für den Vorrückungsstichtag ab dem 15. Lebensjahr hat der Nationalrat eine entsprechende Novelle im Dienst- und Besoldungsrecht beschlossen.

Demnach sind die Zeiten zwischen Absolvierung des 9. Schuljahres nach der Aufnahme in die 1. Schulstufe und der Vollendung des 18. Lebensjahres anzurechnen. Allerdings wurde der Zeitraum in der 1. Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre verlängert. In einer Erstinformation wollen wir zu dieser Thematik durch unsere PV-News Nr. 2-2010/2011 Stellung nehmen.

News2-1011.pdf