Allgemeine Aufgaben
Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Kollegenschaft im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes (PVG). Die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter (Abteilungsleiter/in bzw. Schulqualitätsmanager/in, Dienst- und Schulrechtsreferentinnen /-referenten, Bildungsdirektor, Leiter der Präsidiale, Leiter des Pädagogischen Dienstes) und in Angelegenheit der einzelnen Schulen die Schulleiter/in sind Verhandlungspartner/in der Personalvertretung.
Die Personalvertretung hat dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
Konkrete Aufgaben (auszugsweise) (§ 9 PVG)
1. Der Personalvertretung obliegt die Mitwirkung bei:
- Anträge auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
- Anträge auf Ernennung oder Überstellung
- Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung
- Gewährung von Vorschüssen
- Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen
- Gewährung von Sonderurlauben von mehr als 3 Tagen Dauer
- Gewährung von Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch
- Anordnung von Überstunden
- Auflösung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeber
- Untersagung einer Nebenbeschäftigung
- Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium
2. Mit der Personalvertretung ist das Einvernehmen herzustellen:
- in allgemeinen Personalangelegenheiten
- bei Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung (über einen längeren Zeitraum)
- bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden
3. Der Personalvertretung ist schriftlich mitzuteilen:
- die Aufnahme, die Dienstzuteilung und die Versetzung
- die Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion
- die gewährten Belohnungen
4. Darüber hinaus kann die Personalvertretung:
- Anregungen geben und Vorschläge erstatten, mit dem Ziel im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern.
- Bedienstete in Einzelpersonalangelegenheiten vertreten, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird.