OSM 1

Allgemeine Aufgaben

Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Kollegenschaft im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes (PVG). Die Dienststellenleiterin bzw. der  Dienststellenleiter (Abteilungsleiter/in bzw. Schulqualitätsmanager/in, Dienst- und Schulrechtsreferentinnen /-referenten, Bildungsdirektor, Leiter der Präsidiale, Leiter des Pädagogischen Dienstes) und in Angelegenheit der einzelnen Schulen die Schulleiter/in sind Verhandlungspartner/in der Personalvertretung.

Die Personalvertretung hat dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

Konkrete Aufgaben (auszugsweise) (§ 9 PVG)

1. Der Personalvertretung obliegt die Mitwirkung bei:

  • Anträge auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
  • Anträge auf Ernennung oder Überstellung
  • Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung
  • Gewährung von Vorschüssen
  • Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen
  • Gewährung von Sonderurlauben von mehr als 3 Tagen Dauer
  • Gewährung von Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch
  • Anordnung von Überstunden
  • Auflösung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeber
  • Untersagung einer Nebenbeschäftigung
  • Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium

 

2. Mit der Personalvertretung ist das Einvernehmen herzustellen:

  • in allgemeinen Personalangelegenheiten
  • bei Erstellung und Änderung des Dienstplans und der Diensteinteilung (über einen längeren Zeitraum)
  • bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden

 

3. Der Personalvertretung ist schriftlich mitzuteilen:

  • die Aufnahme, die Dienstzuteilung und die Versetzung
  • die Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion
  • die gewährten Belohnungen

 

4. Darüber hinaus kann die Personalvertretung:

  • Anregungen geben und Vorschläge erstatten, mit dem Ziel im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern.
  • Bedienstete in Einzelpersonalangelegenheiten vertreten, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird.