OSM 1

Wir erhalten Anfragen über per Fax einlangende Korrekturformulare mit dem Titel „Allgemeines Branchen & Daten-Verzeichnis“. Die Empfänger werden darin ersucht, fehlende Daten zu ergänzen bzw. zu korrigieren und das Formular unterschrieben zurückzusenden.

Die Firma tritt unter der Bezeichnung „Allgemeines Branchen & Daten-Verzeichnis“ wie eine offizielle Institution zur Geschäftsdatenerfassung auf und es werden Formulare versendet, die den irreführenden Eindruck erwecken, es handle sich um eine behördliche Aufforderung zur (unentgeltlichen) Eintragung in ein Register. Die kleingedruckten Angaben über den Angebotscharakter und den Preis (1.224 EUR für eine Eintragung in ein völlig unbekanntes – wenn überhaupt existierendes – Online-Branchenverzeichnis!) haben de facto keinen Aufklärungswert. Es wurde von Gerichten schon mehrfach strafrechtlich relevante Tatbestände bei solch wertlosen Interneteinträgen festgestellt.
Es ist auch keine Website angeführt, wo die Einträge veröffentlicht werden sollten.
Für die Empfänger ist, aufgrund des völligen Fehlens von Angaben über den Versender, in keiner Weise erkennbar, wer hier der Anbieter ist und wer überhaupt der Vertragspartner wäre

Diese Vorgangsweise verstößt klar gegen § 1 UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Irreführungsverbot des § 2 UWG. Im § 28a UWG ist ausdrücklich geregelt, dass es verboten ist, im geschäftlichen Verkehr für Eintragungen in Verzeichnisse mit Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein (neues und privates) Vertragsanbot handelt.

Folgende weitere Tatbestände sind vermutlich gegeben:

  • unzulässige Faxwerbung gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz TKG (mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 EUR bedroht)
  • unlauterer Rechtsbruch im Sinne des § 1 UWG

Daher handelt es sich unserer Meinung nach um eine unzulässige, irreführende Geschäftsanbahnung.

 

Als Schulleiter/in sind Sie außerdem nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Schulerhalters, solche Verträge abzuschließen!